Neue Pflichten für Nachhaltigkeitsberichterstattung
Ende März 2024 hat das Bundesjustizministerium (BMJ) den Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“, Richtlinie (EU) 2022/2464) veröffentlicht. Diese Richtlinie verpflichtet eine wachsende Zahl von Unternehmen in Deutschland, umfassende Nachhaltigkeitsberichte nach einheitlichen europäischen Standards zu erstellen. Die Anzahl der verpflichteten Unternehmen steigt gestaffelt bis 2028, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt jedoch bereits im laufenden Geschäftsjahr 2024 für alle Unternehmen, die bisher zur Abgabe einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung verpflichtet sind.
Hintergrund zur CSRD und den European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Die CSRD ist eine europaweite Initiative, die darauf abzielt, Transparenz und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erhöhen. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland ist dies mit dem veröffentlichten Referentenentwurf auf einem guten Weg. Maßgeblich für die Berichterstattung sind die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die nicht extra in nationales Recht überführt werden müssen, da sie unmittelbar gelten. Bisher ist die delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 zum sogenannten „ESRS Set 1“ ausgearbeitet worden.
Detaillierte Anforderungen der CSRD
Die CSRD erweitert die Berichtspflichten der Unternehmen erheblich. Der Nachhaltigkeitsbericht wird Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts und umfasst die Nachhaltigkeitsaspekte der Geschäftstätigkeit sowie der Wertschöpfungskette eines Unternehmens. Arbeitnehmervertreter werden in die Erstellung des Berichts eingebunden. Zudem werden die Versicherungen der gesetzlichen Vertreter zum Jahresabschluss und Lagebericht auch auf den Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet.
Der Aufsichtsrat und ein Wirtschaftsprüfer prüfen den Nachhaltigkeitsbericht inhaltlich. Für einen Übergangszeitraum erfolgt diese Prüfung zunächst auf Basis einer prüferischen Durchsicht. Die Haupt- oder Gesellschafterversammlung muss den Prüfer vor Ablauf des Geschäftsjahres wählen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2025 beginnen, gilt übergangsweise der bestellte Abschlussprüfer als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts.
Betroffene Unternehmen: Wer muss berichten?
Ab 1. Januar 2024: Erste Phase
Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, müssen Unternehmen, die bisher zur Abgabe einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Dies betrifft hauptsächlich große kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits nach der bisherigen Nichtfinanziellen Berichterstattungsrichtlinie (NFRD) Bericht erstatten mussten.
Ab 1. Januar 2025: Zweite Phase
Ab dem 1. Januar 2025 erweitert sich der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen auf alle bilanzrechtlich großen Unternehmen, ausgenommen firmeneigene Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen, sowie auf Mutterunternehmen bilanzrechtlich großer Gruppen.
Ab 1. Januar 2026: Dritte Phase
Ab dem 1. Januar 2026 werden alle bilanzrechtlich kleinen und mittelgroßen kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie kleine und nicht komplexe Institute und firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen („kapitalmarktorientierte KMU“) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet.
Zu den einzelnen Kategorien der betroffenen Unternehmen verweisen wir auf das HGB.
Anforderungen an die Berichtsinhalte
Die Berichte müssen detailliere Informationen enthalten, die für das Verständnis der Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis sowie die Lage des Unternehmens erforderlich sind. Dies umfasst unter anderem:
- Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie sowie zeitgebundenen Nachhaltigkeitszielen
- Beschreibung der Unternehmenspolitik sowie der Rolle der Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten
- Angaben über das Vorhandensein von Anreizsystemen mit Bezug zu Nachhaltigkeitsaspekten
- Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist
- Indikatoren, die für diese Angaben relevant sind
Der Nachhaltigkeitsbericht wird in den (Konzern-)Lagebericht integriert und muss somit denselben Prüfungsanforderungen genügen wie der finanzielle Teil des Berichts. Der Aufsichtsrat sowie ein Wirtschaftsprüfer überprüfen den Bericht.
Für die Übergangszeit erfolgt diese Prüfung auf Basis einer prüferischen Durchsicht. Später wird eine umfassendere inhaltliche Prüfung erwartet. Dies stellt sicher, dass die berichteten Informationen korrekt und zuverlässig sind.
Fazit
Die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht markiert einen bedeutenden Schritt hin zu mehr Transparenz und Nachhaltigkeit in der Unternehmensberichterstattung. Unternehmen, die frühzeitig mit der Vorbereitung beginnen und die Anforderungen umfassend erfüllen, können nicht nur regulatorische Risiken minimieren, sondern auch von den Vorteilen einer transparenten und nachhaltigen Geschäftspraxis profitieren.
Weiterführende Informationen
Für weiterführende Informationen und detaillierte Anleitungen zur Umsetzung der CSRD können Sie die Website des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) besuchen, wo ein Briefing Paper zum Referentenentwurf zur Verfügung steht. Zudem bietet das Bundesjustizministerium den vollständigen Referentenentwurf online an.
Links und Ressourcen:
DRSC – Briefing Paper: Referentenentwurf zur CSRD-Umsetzung
BMJ – Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464
Angebot: Kostenfreies Gespräch mit unseren Experten
Bei weiteren Fragen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und den spezifischen Anforderungen der CSRD stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um eine maßgeschneiderte Beratung zu erhalten und Ihre Unternehmensprozesse optimal auf die neuen Pflichten auszurichten.
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Autor dieses Artikels: RA Dr. Maximilian Degenhart, Geschäftsführer der Compliance Beratung + Service Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
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