01.04.2025 – Compliance, Gesetze
Güterhändler – Geldwäschepflichten “für jedermann”
Die Bekämpfung von Geldwäsche ist längst nicht mehr nur Aufgabe des Finanzsektors. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Geldwäsche auch über zahlreiche andere Wirtschaftszweige geschieht. Daher ist der Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gezielt auch auf nicht-finanzielle Bereiche ausgeweitet: insbesondere sind Güterhändler* erfasst. Häufig sind sich Güterhändler aber nicht bewusst, dass sie umfangreiche Pflichten treffen. Dabei ist es im Grundsatz unerheblich, ob die Güterhändler Bargeld annehmen oder nicht.
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