Die Bekämpfung von Geldwäsche ist längst nicht mehr nur Aufgabe des Finanzsektors. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Geldwäsche auch über zahlreiche andere Wirtschaftszweige geschieht. Daher ist der Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gezielt auch auf nicht-finanzielle Bereiche ausgeweitet: insbesondere sind Güterhändler erfasst. Häufig sind sich Güterhändler aber nicht bewusst, dass sie umfangreiche Pflichten treffen. Dabei ist es im Grundsatz unerheblich, ob die Güterhändler Bargeld annehmen oder nicht.
Compliance Rechtsanwälte unterstützt Sie bei der unternehmensangemessenen Umsetzung dieser Pflichten.
I. Wer ist Güterhändler?
Der Begriff des Güterhändlers ist weit: Jeder, der gewerblich Güter veräußert, ist umfasst. Die meisten dürften dabei in erster Linie an Händler* hochwertiger Güter wie Edelmetalle (Gold, Silber, Platin), Schmuck, Kunst oder Kraftfahrzeuge denken. Tatsächlich sind aber auch Händler aller Arten von Gütern betroffen, beispielsweise von Stahl oder sonstigen Werk- oder Rohstoffen, hochwertiger Technologie oder auch Chemikalien und Maschinen.
Wichtig: Bereits an dieser Stelle ist mit einem häufigen Fehlverständnis aufzuräumen: Es kommt nicht darauf an, ob die Güterhändler Bargeld zur Zahlung annehmen. Mit anderen Worten sind Güterhändler auch ohne Annahme von Bargeld Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes. Allein der Umfang ihrer geldwäscherechtlichen Pflichten ist – und dies auch nur in der Regel – geringer (dazu sogleich).
Die praktische Umsetzung der damit verbundenen gesetzlichen Vorgaben ist eine Herausforderung insbesondere für kleinere Unternehmen, die nicht über umfangreiche Compliance-Strukturen verfügen.
Denn Verstöße gegen die Vorgaben des Geldwäschegesetzes können erhebliche Konsequenzen haben. Neben hohen Bußgeldern und strafrechtlichen Sanktionen drohen auch Imageschäden, die das Vertrauen von Geschäftspartnern und Kunden beeinträchtigen können. Mit der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten leisten die Güterhändler also nicht nur einen Beitrag zur Integrität des Wirtschaftsverkehrs, sondern schützen auch sich selbst vor rechtlichen und finanziellen Risiken.
Güterhändler müssen daher in der Lage sein, verdächtige Aktivitäten frühzeitig zu erkennen und korrekt zu handeln. Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere der Financial Intelligence Unit (FIU), spielt dabei eine entscheidende Rolle.
Güterhändler stehen vor besonderen geldwäscherechtlichen Herausforderungen, da insbesondere hochwertige Güter zur Wertaufbewahrung und Verschleierung genutzt werden können. Auch sie spielen eine zentrale Rolle im Geldwäscherecht, Waren wie Fahrzeuge, Schmuck oder Kunstwerke verkaufen.
II. Besondere Pflichten von Güterhändlern, die Bargeldzahlungen annehmen
Spätestens, sobald Güterhändler Bartransaktionen mit einem Wert von EUR 10.000,00 oder mehr annehmen, müssen sie insbesondere die Identität ihrer Kunden feststellen und über ein Risikomanagement verfügen.
Noch einmal: Selbst, wenn Güterhändler keine Bargeldzahlungen annehmen, müssen Sie in bestimmten Fällen Verdachtsmeldungen abgeben und die allgemeinen Sorgfaltspflichten (s.u.) erfüllen!
Umfangreiche Geldwäschepflichten bei Annahme von Bargeldzahlung ab | |
Edelmetall- und Schmuckhandel | EUR 2.000,00 |
Kunstmarkt- und Antiquitätenhandel | EUR 10.000,00 |
Sonstige Güter (Fahrzeuge, Maschinen) | EUR 10.000,00 |
Neben der Erstellung von Risikoanalysen, der Kundenidentifizierung, Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist auch die Schulung von Mitarbeitern ein zentraler Bestandteil der Prävention. Güterhändler stehen also vor der Aufgabe, die gesetzlichen Vorgaben risikoangemessen und handhabbar in ihren Arbeitsalltag zu integrieren und sich aktiv gegen mögliche Risiken zu wappnen. Die praktische Umsetzung erfordert nicht nur rechtliches Wissen, sondern auch ein Bewusstsein für die eigene Verantwortung im Kampf gegen illegale Finanzströme. Hierbei unterstützt sie Compliance Rechtsanwälte:
1. Risikoanalyse
Verpflichtete müssen die spezifischen Geldwäscherisiken ihrer Geschäftstätigkeit analysieren. Dazu gehört die Bewertung von Kunden, Produkten, Dienstleistungen und Transaktionen. Die Risikoanalyse dient als Grundlage für die Entwicklung eines internen Sicherheitskonzepts, wie folgt dargestellt.
2. Interne Sicherungsmaßnahmen (§§ 6, 7 GwG)
Unternehmen müssen angemessene interne Maßnahmen ergreifen, um Geldwäsche vorzubeugen. Dazu zählen insbesondere:
a) Insbesondere: Identifizierungspflichten (§§ 10–17 GwG)
Verpflichtete müssen die Identität ihrer Kunden feststellen und überprüfen. Die Anforderungen umfassen:
- Kundenidentifikation vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung bestimmter Transaktionen.
- Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten, also der Person, die letztlich hinter einer Transaktion oder Gesellschaft steht.
- Verifizierung der Identität anhand amtlicher Dokumente, z. B. Ausweispapiere.
- Erhöhte Sorgfaltspflichten bei hochrisikobehafteten Kunden oder Transaktionen (z. B. bei politisch exponierten Personen, sog. PEPs).
b) Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG)
Alle erhobenen Daten und Unterlagen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Dazu gehören:
- Kopien von Identitätsnachweisen.
- Dokumentationen zur Risikoanalyse.
- Aufzeichnungen über Verdachtsmeldungen und getroffene Maßnahmen.
c) Verdachtsmeldepflicht (§§ 43–46 GwG)
Verpflichtete sind dazu angehalten, unverzüglich Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu übermitteln, wenn der Verdacht besteht, dass Vermögenswerte aus illegalen Tätigkeiten stammen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Transaktion tatsächlich durchgeführt wird. Verdachtsmeldungen sind vertraulich und dürfen dem betroffenen Kunden nicht mitgeteilt werden.
d) Besondere Sorgfaltspflichten in Hochrisikosituationen (§ 15 GwG)
In bestimmten Situationen gelten zusätzliche Anforderungen, z. B. bei:
- Transaktionen mit Kunden aus Hochrisikoländern.
- Ungewöhnlich komplexen oder nicht nachvollziehbaren Transaktionen.
- Politisch exponierten Personen (PEPs), bei denen ein erhöhtes Korruptionsrisiko besteht.
e) Gruppenweite Einhaltung (§ 9 GwG)
Unternehmen, die zu einer Gruppe gehören, müssen sicherstellen, dass die Geldwäschevorgaben auch von allen verbundenen Unternehmen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für internationale Strukturen, bei denen auch länderspezifische Risiken berücksichtigt werden müssen.
f) Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden (§§ 51 ff. GwG)
Verpflichtete müssen jederzeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden kooperieren, z. B. durch Bereitstellung von Unterlagen oder Teilnahme an Prüfungen. Die Einhaltung des GwG wird regelmäßig überprüft und Verstöße können streng sanktioniert werden.
g) Weitere Pflichten
Darüber hinaus können weitere Gesichtspunkte zu erwägen sein:
- Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (bei größeren Unternehmen oder hohem Risiko).
- Schulung von Mitarbeitern, um sie für Risiken und Pflichten zu sensibilisieren.
- Erstellung von Arbeitsanweisungen und Richtlinien, um klare Vorgaben für den Umgang mit Risiken zu schaffen.
III. Allgemeine Pflichten aller Güterhändler – auch ohne Annahme von Bargeldzahlungen
1. Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen
Alle Güterhändler – auch solche, die keine Bargeldzahlungen annehmen – müssen melden, wenn im Rahmen ihrer Tätigkeit Tatsachen auf Geldwäsche hinweisen. Solche Umstände sind unverzüglich der Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden.
2. Internes Reportingsystem
Aus der Pflicht zur Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen ergibt sich, dass Güterhändler ein internes Reportingsystem. Dieses Reportingsystem soll sicherstellen, dass auffällige Geschäftsvorgänge zeitnah erkannt, dokumentiert und gegebenenfalls an die zuständigen Behörden gemeldet werden.
Dafür sollten Güterhändler interne Meldewege bestimmen und Verantwortlichkeiten von Mitarbeitern innerhalb des Unternehmens (z. B. Geldwäschebeauftragter) festlegen. Es empfiehlt sich auch die Nutzung standardisierter Formulare für Verdachtsmeldungen.
Auch regelmäßige Schulungen für Mitarbeiter zur Erkennung verdächtiger Transaktionen und die Erstellung und Bereitstellung eines internen Leitfadens zur Geldwäscheprävention sind in diesem Zusammenhang typische Präventionsmaßnahmen.
3. Allgemeine Sorgfaltspflichten
Besteht tatsächlich ein Geldwäscheverdacht, muss der Güterhändler die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen, das heißt insbesondere den verdächtigen Kunden identifizieren (s.o.).
VII. Fazit
Auch nicht-finanzielle Unternehmen wie Güterhändler sind Adressaten geldwäscherechtlicher Pflichten, oft ohne dies zu wissen. Dabei bestehen – neben den strafrechtlichen Risiken – nicht nur reputationelle, sondern auch handfeste finanzielle Risiken infolge von Bußgeldern. Compliance Rechtsanwälte unterstützt Sie dabei, diese Pflichten unternehmensangemessenen umzusetzen und Sie vor den erwähnten Gefahren zu schützen.
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Autor dieses Artikels: RA Dr. Lukas Philipp Köhler, MJur (Oxford), Of Counsel bei Compliance Rechtsanwälte.

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