Früher war Datenschutz eine Sache für Datenschützer und Datenschutzerklärungen eine Pflichtaufgabe für Website-Betreiber mit zu viel Zeit. Heute ist beides ein echter Wettbewerbsfaktor – und gelegentlich ein juristisches Minenfeld. Wer die DSGVO nicht ernst nimmt, riskiert inzwischen nicht nur Bußgelder von der Aufsichtsbehörde, sondern auch teure Post von der Konkurrenz. Das hat der Bundesgerichtshof mit seinen Entscheidungen vom 27. März 2025 (Az. I ZR 186/17, I ZR 222/19, I ZR 223/19) eindrücklich bekräftigt: Verstöße gegen Datenschutzpflichten können Wettbewerbsverstöße sein – und damit abgemahnt werden. Das betrifft nicht nur die großen Player im E-Commerce, sondern jedes Unternehmen mit Website, Kundenkontakt oder digitalen Tools.

I. Datenschutz ist heute Marktthema – kein Behördenkram

Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten – also praktisch alle –, unterliegen nicht nur der DSGVO. Sie bewegen sich auch auf dem Spielfeld des Wettbewerbsrechts. Denn zentrale Datenschutzpflichten wie die Informationspflicht oder die Transparenz beim Einsatz von Tracking-Tools gelten als sogenannte Marktverhaltensregeln. Wer sie verletzt, verschafft sich unter Umständen einen Vorteil gegenüber anderen – und genau das kann juristisch geahndet werden. Mit Unterlassungsanspruch. Und Kostennote.

II. Kritische Zone: Wo es oft unangenehm wird

Typische Stolperfallen gibt es genug: Cookie-Banner ohne echte Auswahlmöglichkeit. Datenschutzerklärungen, die entweder fehlen, veraltet sind oder mit vorformulierter DSGVO-Prosa glänzen. Tracking-Tools, die ohne Einwilligung munter Daten sammeln. Oder Datenübermittlungen in Drittstaaten, über die niemand so recht sprechen möchte. Wer hier nicht aufpasst, landet schnell im Fokus – nicht der Nutzer, sondern der Wettbewerber.

III. Die Datenschutzerklärung – Schaufenster oder Stolperfalle

Wer wissen will, wie ein Unternehmen mit Daten umgeht, schaut zuerst auf die Datenschutzerklärung. Und wer prüfen will, ob dort etwas schiefläuft, auch. Sie ist mittlerweile das Schaufenster der digitalen Compliance – und gleichzeitig das häufigste Einfallstor für Abmahnungen. Fehlt sie ganz, ist das ein Geschenk für Abmahner. Ist sie unklar oder inhaltlich falsch, ebenso. Besonders sensibel: der Einsatz von Analyse-Tools, Schnittstellen zu Drittanbietern oder Datenübertragungen ins außereuropäische Ausland.

IV. Was besonders gern abgemahnt wird

Der kluge Unternehmer prüft, bevor der Wettbewerber es tut. Dazu gehört:

  • Die Datenschutzerklärung regelmäßig aktualisieren.
  • Einwilligungen verständlich, dokumentiert und granular gestalten.
  • Interne Prozesse dokumentieren, z. B. in einem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.
  • Risiken identifizieren – und, wo nötig, mit einer Datenschutz-Folgenabschätzung absichern.
  • Und nicht zuletzt: Mitarbeitende schulen. Wer im Marketing oder Vertrieb arbeitet oder mit personenbezogenen Daten umgeht, hat heute datenschutzrechtlich Verantwortung.

V. Was kostet das alles, wenn’s schiefgeht?

Im besten Fall nur Nerven. Im schlechteren Fall: Abmahnung, Unterlassung, Anwaltskosten, Vertragsstrafe. Und, wenn’s hart auf hart kommt: ein teures Gerichtsverfahren. Dazu kommt die Außenwirkung – niemand lässt sich gern beim Datenschutz ertappen. Selbst kleine Fehler können dann teuer und öffentlich werden. Besonders dann, wenn Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände mitlesen.

VI. KI-Systeme – datenschutzrechtlich kein Selbstläufer

Ein aktuelles Spezialthema: der Einsatz künstlicher Intelligenz. Wer automatisierte Systeme nutzt, die Kundendaten analysieren oder Entscheidungen treffen, muss nicht nur technisch fit sein, sondern auch datenschutzrechtlich sattelfest. Es reicht nicht, dass die KI „funktioniert“ – sie muss auch nachvollziehbar, erklärbar und rechtlich sauber eingebettet sein. Transparenz über die Funktionsweise, die betroffenen Daten und die möglichen Auswirkungen ist Pflicht.

Und hier kommt die neue europäische KI-Verordnung ins Spiel: Unternehmen sind künftig verpflichtet, intern Fachkompetenz im Umgang mit KI aufzubauen. Der Aufbau dieser KI-Kompetenz sollte dabei immer Hand in Hand mit einem adäquaten Datenschutzkonzept erfolgen. Denn wer KI professionell einsetzen will, muss Datenschutz von Anfang an mitdenken – und nicht erst, wenn das Kind (oder der Bot) schon in den Brunnen gefallen ist.

VII. Unser Fazit: Datenschutz ist keine Pflicht – sondern Profil

Unternehmen, die Datenschutz sauber umsetzen, stehen nicht nur rechtlich besser da – sie kommunizieren auch Klarheit, Verantwortungsbewusstsein und Modernität. Datenschutz ist heute Teil eines fairen Wettbewerbs. Wer hier nachlässig agiert, läuft Gefahr, rechtswidrig – und schlicht unklug – zu handeln.

Besser ist es, Compliance als strategisches Werkzeug zu begreifen: für Sicherheit, Transparenz und Wettbewerbsstärke.

Angebot: Sie möchten wissen, ob Ihre Datenschutzerklärung abmahnsicher ist? Oder ob Ihre geplante KI-Anwendung auch rechtlich trägt?

Wir beraten Sie gerne – datenschutzkonform, praxistauglich und auf Augenhöhe. Schreiben Sie uns. Am besten, bevor es andere tun.

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Autoren dieses Artikels: RAin Wiebke Steffen, Of Counsel bei der Compliance Beratung + Service Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

RA Markus Meurer, Of Counsel bei der Compliance Beratung + Service Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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