Die für die Einhaltung des Lieferkettengesetztes zuständige Behörde (BAFA) hat weitere Details veröffentlicht, die Unternehmen dabei helfen sollen, Auslegungsfragen des Gesetzes besser zu verstehen. Die Behörde nutzt hierfür einen Fragen- und Antworten Katalog, der hier öffentlich abrufbar ist.

Hintergrund

Das Lieferkettengesetz ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferkette. Zuständig für die Einhaltung des Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Warum ist eine Aktualisierung notwendig?

Nun hat das BAFA mehrere Änderungen und Ergänzungen in seiner FAQ-Sektion zum LkSG vorgenommen. Diese Änderungen zielen darauf ab, die bestehenden Unklarheiten zu beseitigen und Unternehmen detailliertere Anweisungen zur Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten zu geben. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Neufassung des Unternehmensbegriffs (FAQ 3.1)

Unternehmen im Sinne des LkSG sind nur solche Rechtsträger, die nach einer wertenden Gesamtbetrachtung überwiegend unternehmerisch bzw. wirtschaftlich tätig sind, also auch Handelsgesellschaften (OHG, GmbH, GmbH & Co. KG, AG, KGaA).

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können nur dann Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sein, wenn sie in Konkurrenz zur Privatwirtschaft treten. Auch sie müssen überwiegend unternehmerisch bzw. wirtschaftlich tätig sein.

Ermittlung der Arbeitnehmerschwelle (FAQ 3.6 sowie 3.7)

Ausländische Unternehmen fallen unter das LkSG, wenn sie insgesamt mindestens 1000 Arbeitnehmer* in Deutschland beschäftigen. Bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen, werden die Beschäftigten addiert.  

Leiharbeitnehmer werden unabhängig von der Zeitdauer der Arbeitsleistung beim Entleihunternehmen weiterhin dem Verleihunternehmen zugerechnet und werden daher als Arbeitnehmer des Verleihunternehmens nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 LkSG berücksichtigt.

Definition der Obergesellschaft (FAQ 4.2 sowie 4.4)

Obergesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG ist die oberste inländische Gesellschaft des Unternehmensverbundes, die zugleich Unternehmen im Sinne des LkSG ist.

Die Obergesellschaft muss nicht zwingend die Konzernspitze des gesamten Unternehmensverbundes sein. Jede Holding oder Zwischenholding in Form einer Handelsgesellschaft, die oberste inländische Gesellschaft ist, kann ebenfalls Obergesellschaft im Sinne des LkSG sein.

Sprache der Grundsatzerklärung (FAQ 9.4)

Das Gesetz sieht keine verpflichtenden Vorgaben hinsichtlich der Sprache der Grundsatzerklärung vor. Unternehmen können anhand ihrer Geschäftstätigkeit und dem Adressatenkreis entscheiden, in welcher Sprache sie die Grundsatzerklärung abgeben möchten.

Einheitliche Meldestelle für LkSG und Hinweisgeberschutzgesetz (FAQ 12.2)

Unternehmen können einen einheitlichen Beschwerdekanal für Meldungen nach dem LkSG sowie HinSchG nutzen. Das Meldesystem muss dabei die gesetzlichen Vorgaben des LkSG erfüllen. Die Einhaltung der Anforderungen wird vom BAFA überprüft.

Der Lieferkettenbegriff bei Einzelhandelsunternehmen (FAQ 16.2)

Bei Einzelhandelsunternehmen umfasst die Lieferkette im Sinne des LkSG sowohl Eigen- als auch Fremdmarken. Eigenmarkenartikel sind Produkte eines Unternehmens, die entweder vom Unternehmen selbst oder von einem Zulieferer hergestellt werden. Fremdmarkenartikel hingegen sind keine Produkte eines Einzelhandelsunternehmens. Fremdmarkenartikelhersteller können aber je nach Vertragsgestaltung als (un-)mittelbare Zulieferer angesehen werden.  

Hinsichtlich der Reichweite der Sorgfaltspflichten ist wie üblich zwischen Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich und bei (un-)mittelbaren Zulieferern zu unterscheiden. Hierbei gilt der Grundsatz der Angemessenheit.

Fazit

Die Änderungen und Ergänzungen in den FAQ des BAFA zum LkSG unterstreichen die steigenden Erwartungen an deutsche Unternehmen hinsichtlich ihrer Verantwortung in globalen Lieferketten. Durch die Klarstellungen und erweiterten Anforderungen wird eine größere Transparenz und Effektivität bei der Umsetzung des Gesetzes angestrebt. Unternehmen sind nun gefordert, ihre internen Prozesse entsprechend anzupassen und die neuen Anforderungen umfassend zu erfüllen.

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Autor dieses Artikels: RA Dr. Maximilian Degenhart, Geschäftsführer der Compliance Beratung + Service Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

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* Zur besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.